Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

§ 1 Geltungsbereich
(1) Für die Lieferungen der HOMAPAL GmbH (im Folgenden: „Verkäuferin“) gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen, soweit nicht ausdrücklich andere Bedingungen schriftlich von der Verkäuferin genehmigt sind. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn die Verkäuferin in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Ware vorbehaltlos liefert bzw. die Bestellung vorbehaltlos annimmt.
(2) Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit dem Käufer, ohne dass die Verkäuferin in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss
(1) Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.
(2) Angaben der Verkäuferin zu den Waren, insbesondere zu Farben, Maßen und Gewichten sowie die Darstellungen der Verkäuferin hierzu (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(3) An Zeichnungen, Abbildungen, Plänen, Kalkulationen und Berechnungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich die Verkäuferin Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und dürfen ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der Verkäuferin Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(4) Die Bestellung des Käufers ist ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages.
(5) Ein Liefervertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Verkäuferin zustande. Deren Inhalt ist maßgeblich für den Inhalt des Vertrages. Widerspricht der Käufer nicht unverzüglich, so wird der Inhalt dem Vertrag zugrunde gelegt. Ergeht keine Auftragsbestätigung, kommt ein Liefervertrag (auf den diese Verkaufs- und Lieferbedingungen anzuwenden sind) durch die Bereitstellung der Ware zustande. Der Käufer verzichtet in diesem Fall auf den Zugang der Annahmeerklärung.

§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen
(1) Soweit die Parteien im Einzelfall nichts anderes vereinbart haben, verstehen sich die Preise der Verkäuferin „EXW Herzberg“ (Incoterms 2010) zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Es gelten grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne oder die Materialkosten, so ist die Verkäuferin berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Käufer ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung der Ware und Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Unbeschadet dessen ist die Verkäuferin jederzeit dazu berechtigt, ohne Angaben von Gründen eine Lieferung von einer Zug-um-Zug-Zahlung abhängig zu machen.
(4) Mit Ablauf der in Absatz (3) genannten Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Gerät der Käufer in Verzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus ist die Verkäuferin berechtigt, im Falle des Verzuges des Käufers mit einer (Teil)Zahlung, die gesamte Restschuld zur sofortigen Zahlung fällig zu stellen.
(5) Sämtliche Zahlungen haben in Euro zu erfolgen.

§ 4 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen auf Forderungen vor, die im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bereits entstanden waren.
(2) Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Die Vorbehaltsware ist getrennt von im Eigentum des Bestellers oder Dritter stehender Ware zu lagern und als Eigentum der Verkäuferin identifizierbar zu kennzeichnen.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern und/oder zu verarbeiten.
(5) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (einschließlich sonstiger Forderungen wie Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung) werden bereits jetzt an die Verkäuferin sicherungshalber abgetreten. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt, solange er seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Verkäuferin berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen. In diesem Fall ist der Käufer auf Verlangen der Verkäuferin hin verpflichtet, gegenüber der Verkäuferin alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen und die Überprüfung des Bestands der abgetretenen Forderung durch einen Beauftragten anhand seiner Buchhaltung zu gestatten sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
(6) Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer verarbeitet, so ist hiermit vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der Verkäuferin als Hersteller erfolgt und die Verkäuferin unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus oder im Zusammenhang mit Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der gelieferten Waren – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Sofern die Verkäuferin ihr Eigentum durch Verbindung oder Vermischung verliert oder sie im Fall der Verarbeitung nicht Eigentümer des Liefergegenstands werden sollte, so übereignet der Käufer an die Verkäuferin hiermit im Vorhinein einen dem anteiligen Wert des Liefergegenstandes entsprechenden Miteigentumsanteil an der einheitlichen Sache. Die Verkäuferin nimmt das Angebot hiermit an. Die Übergabe wird ersetzt durch unentgeltliche Verwahrung.
(7) Vor der vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderungen dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat der Verkäuferin Zugriffe Dritter auf das Eigentum der Verkäuferin unverzüglich anzuzeigen.
(8) Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als sie den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Verkäuferin.

§ 5 Versand
(1) Soweit die Käufer und Verkäuferin im Einzelfall nichts anderes vereinbart haben, erfolgt die Lieferung der Ware „EXW Herzberg“ (Incoterms 2010). Auf Wunsch und Kosten des Käufers schließt die Verkäuferin eine Versicherung gegen die üblichen Transportrisiken ab.
(2) Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Käufers bzw. ist eine Lieferung auf Abruf im Einzelfall vereinbart und ruft der Käufer die Lieferung nicht innerhalb von zwei Monaten ab Bereitstellungsanzeige ab, wird die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers bei der Verkäuferin verwahrt oder eingelagert. Die Ware wird als „EXW Herzberg“ (Incoterms 2010) geliefert berechnet.
(3) Die Verkäuferin ist zur Rücknahme von Verpackungen jeglicher Art nicht verpflichtet. Hiervon ausgenommen sind Paletten, die auf Kosten des Käufers zurückgesandt werden können. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

§ 6 Lieferungen / Lieferzeit
(1) Die Termine für die Lieferungen werden von den Parteien vereinbart. Haben die Parteien eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum der Auftragsbestätigung bzw. – soweit eine solche nicht erfolgt – mit der Bereitstellung der Ware zu laufen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(2) Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungstermine setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer beizubringender Unterlagen sowie die rechtzeitige Erteilung aller erforderlichen Auskünfte und die Erfüllung aller sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die Verkäuferin die Verzögerungen zu vertreten hat.
(3) Erkennt die Verkäuferin, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, so wird die Verkäuferin dies dem Käufer unverzüglich anzeigen.
(4) Die Verkäuferin haftet nicht für Lieferverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt oder sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen (z.B. Streik, Betriebsstörungen, nicht rechtzeitige Eigenbelieferung, Transportverzögerungen, ungünstige Witterungsverhältnisse etc.), die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat. Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer des von der Verkäuferin nicht zu vertretenden, vorübergehenden Leistungshindernisses.
(5) Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit (i) die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen Waren sichergestellt ist und (iii) dem Käufer dadurch keine Mehrkosten entstehen.
(6) Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen sind nach Maßgabe der Regelungen in § 8 (7) dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt.

§ 7 Rücktrittsvorbehalt
(1) Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers, des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers, der Einstellung oder einer nachweislich drohenden Einstellung des Geschäftsbetriebs des Käufers, einer Übertragung der Anwartschaft auf das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware auf Dritte oder des Übergangs des Geschäftsbetriebs des Käufers auf Dritte ist die Verkäuferin berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und bereits gelieferte Ware herauszuverlangen. Sofern der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht zahlt, darf die Verkäuferin diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Frist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Zum Zweck des Herausverlangens darf die Verkäuferin die Geschäftsräume des Käufers betreten. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware ist die Verkäuferin zu deren freihändiger Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Käufers (abzüglich angemessener Verwertungskosten) anzurechnen.
(2) Die Verkäuferin ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn höhere Gewalt, Streiks oder Naturkatastrophen oder das Ausbleiben, die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch einen Vorlieferanten die Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich macht und dieses von der Verkäuferin nicht zu vertretende Hindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist.
(3) Die Verkäuferin ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Käufer unrichtige oder unvollständige Angaben über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen gemacht hat.

§ 8 Gewährleistung / Schadenersatz / Haftung
(1) Es wird keine Gewähr übernommen für eine vertragsübliche Abnutzung, eine ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung, Verwendung oder Behandlung sowie für den Fall der Nichtbeachtung der allgemeinen und besonderen technischen Informationen, die auf der Internetseite www.homapal.de im Download-Bereich „Technische Informationen“ zu finden sind.
(2) Der Käufer hat die empfangene Ware nach Eintreffen auf Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er der Verkäuferin unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Eingang der Lieferung, versteckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Anderenfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
(3) Der Käufer hat der Verkäuferin Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere beschädigte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion durch die Verkäuferin zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen der Verkäuferin ist die beanstandete Ware frachtfrei innerhalb von vierzehn (14) Tagen an die Verkäuferin zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die Verkäuferin die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, wenn sich die Ware an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(4) Soweit ein Mangel der Sache vorliegt, ist die Verkäuferin nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn die Verkäuferin ursprünglich nicht zum Einbau der Sache vertraglich verpflichtet war.
(5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung der Verkäuferin den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall aber hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(6) Wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist oder verweigert wird oder aus sonstigen von der Verkäuferin zu vertretenden Gründen innerhalb einer vom Käufer bestimmten angemessenen Frist nicht erfolgt oder fehlschlägt, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Einer Fristsetzung bedarf es in den Fällen nicht, in denen diese nach dem Gesetz nicht erforderlich ist.
(7) Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – einschließlich Begleit- oder Folgeschadens, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn
i. die Verkäuferin einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für deren Abwesenheit oder Beschaffenheit der Ware übernommen hat;
ii. der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin, eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die Verkäuferin oder diese Personen beruht. Als wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle leicht fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden ist die Ersatzpflicht der Verkäuferin jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
iii. eine schuldhafte Pflichtverletzung durch die Verkäuferin oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat;
iv. nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.
(8) Die Bestimmungen gemäß des vorstehenden Absatzes gelten entsprechend für direkte Ansprüche des Käufers gegen die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.
(9) Vertragsstrafen (Konventionalstrafen, pauschalierter Schadensersatz etc.), denen sich der Käufer von Dritter Seite ausgesetzt sieht, kann er – unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen – nur dann als Schadensersatz der Verkäuferin gegenüber geltend machen, wenn dies zwischen dem Käufer und der Verkäuferin zuvor ausdrücklich vereinbart wurde bzw. die Verkäuferin vor Vertragsschluss auf die unter Umständen drohende zwischen dem Käufer und einem Dritten vereinbarte Vertragsstrafe schriftlich hingewiesen wurde.
(10) In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften bei einer Endlieferung an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).

§ 9 Verjährung
(1) Alle Ansprüche des Käufers, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren – soweit gesetzlich zulässig – nach 12 Monaten ab Lieferung der Waren. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist mit der Abnahme.
(2) Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

§ 10 Erfüllungsort / Gerichtsstand / anwendbares Recht / Sprache / Sonstiges
(1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Geschäftssitz der Verkäuferin Erfüllungsort.
(2) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Lieferbeziehung ist Herzberg/Harz. Die Verkäuferin ist berechtigt, den Käufer auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
(5) Die Verkaufs- und Lieferbedingungen sind in deutscher und englischer Sprache abgefasst. Die englische Fassung dient nur der Information und ist nicht Bestandteil der Verkaufs- und Lieferbedingungen. Im Falle von Abweichungen zwischen der deutschen und der englischen Fassung gilt daher nur die deutsche Fassung.